Startseite Verband kommunaler Gesundheitseinrichtungen e.V.
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Satzung

  § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Verband kommunaler Gesundheitseinrichtungen«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 36433 Bad Salzungen, Lindigallee 3.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  § 2 Zweck
(1) Der Verein ist der Zusammenschluss von Trägern kommunaler Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
(2) Der Verein hat insbesondere die Aufgabe
gemeinsame Strukturkonzepte für eine bedarfsgerechte Versor-gung der Bevölkerung im Bereich des Gesundheits- und Sozialwe-sens zu entwickeln,
diese Interessen gegenüber Behörden, Kostenträgern, Verbänden, der Öffentlichkeit etc. zu vertreten
den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu pflegen
seine Mitglieder bei den Entgeldverhandlungen zu unterstützen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 ff. AO. Der gemeinnützige Zweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetztem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  § 3 Mitgliedschaft/Kooperationspartner
(1) Mitglieder des Vereins können werden
juristische Personen, die Träger von kommunalen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen und nicht Mitglied in einem anderen, ins-besondere privatrechtlich orientierten Interessenverband sind und Gesundheitseinrichtungen des Bundes und der Länder,
juristische Personen, die nicht kommunale Träger von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen sind und nicht privatrechtliche Ziele verfolgen,
natürliche Personen, die in Vertretungsorganen derartiger Träger tätig oder in anderer Weise zur Vertretung derartiger Träger berufen sind,
Ehrenmitglieder können auf Antrag entsprechend ihrer vorherigen Tätigkeit gemäß § 3 (1) Spiegelstrich 1 – 3 durch den Vorstand er-nannt werden.
(2) Kooperationspartner

Im Rahmen der Vereinstätigkeit gemäß Satzungszweck § 2 Abs. 2 können „kooperierende Partner“ zur Ergänzung der inhaltlichen und fachlichen Arbeit aufgenommen werden.

(3) Das Beitrittsgesuch zur Mitgliedschaft bzw. zur Kooperation ist schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ablehnung die Berufung zur Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(4) Die Mitgliedschaft bzw. Kooperation endet durch Tod oder bei juristi-schen Personen durch Auflösung des Mitglieds, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen, sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Frist von 6 Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Von den Mitgliedern bzw. Kooperationspartnern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können darüber hinaus Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und der Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgeschrieben.
(6) Das/der im Laufe eines Kalenderjahres beitretende Mitglied / Kooperati-onspartner hat den Jahresbeitrag in Höhe der Zeit seiner in Monaten bemessenen Mitgliedschaft zu entrichten.
  § 4 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung gemäß § 5 und der Vorstand gemäß § 6 der Satzung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschlie-ßen.
  § 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Satzungsänderungen,
Wahl und Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Jahresbeiträge und der Umlagen,
Aufnahme eines Mitgliedes, wenn der Vorstand die Aufnahme ab-gelehnt hat und gegen diese Ablehnung Berufung eingelegt worden ist,
Ausschluss von Mitgliedern,
Auflösung des Vereins,
Wahl der 2 Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschussess
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens 1 mal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn es ihm erforderlich scheint. Der Vorstand hat auch dann eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung im Falle der ordentlichen Mitgliederversammlung und bis spätestens 4 Kalendertage im Falle der außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese Ergänzung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden geleitet; sind diese beiden Vorstandsmitglieder verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  § 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die von der Mitgliederversamm-lung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Vorstandmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein oder in einem Vertretungsorgan eines Vereinsmitglieds, das als juristische Person Mitglied des Vereins ist, tätig oder in anderer Weise zu dessen Vertretung berufen sein.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Arbeit des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Ebenso ist er zuständig für die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, die Erstattung des jährlichen Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(6) Der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmit-glied vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
(7) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Sie erhalten den Ersatz ihrer Aufwendungen.
  § 7 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Beschluss gefasst werden.
(2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Ent-ziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat. Hierzu ist vorab die zuständige Finanzbehörde einzubinden.
(4) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bad Salzungen, den 20.11.2014

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